PROSAVUS-Info

Mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 1. April 2014 (559 IN 2258/13) wurde über das Vermögen der PROSAVUS AG, Dresden, das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler, Dresden, zum Insolvenzverwalter bestellt. Im August 2014 wählte mich die Gläubigerversammlung zum gemeinsamen Vertreter der Genussrechts-Gläubiger. Ferner erteilte mir die Gläubigerversammlung Weisungen hinsichtlich dieser Tätigkeit. Hier erhalten Sie die entsprechenden Beschlüsse zum Download: http://www.prosavus.de/glaeubigerinformation.

Weitere Informationen zu dem PROSAVUS-Insolvenzverfahren erhalten Sie hier: http://www.tiefenbacher-insolvenzverwaltung.de/insolvenzverfahren. Ferner veröffentlichen die Insolvenzgerichte der Bundesrepublik Deutschland auf der folgenden Internetseite diejenigen Bekanntmachungen, die vorzunehmen sind, wenn ein Insolvenzverfahren bei Gericht beantragt worden ist: https://www.insolvenzbekanntmachungen.de.

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29. November 2017: Rundschreiben Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma PROSAVUS AG, Dresden, hier: Anmeldung Ihrer vertraglichen Ansprüche zur Insolvenztabelle

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihre sofortige Aktivität ist erforderlich!

Bekanntlich wurde ich im Jahre 2014 im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma PROSAVUS AG auf der Basis des Schuldverschreibungsgesetzes zum „gemeinsamen Vertreter“ aller Genussrechtsgläubigerinnen und –gläubiger gewählt und habe auftragsgemäß u. a. deren vertragliche Forderungen fristgerecht zur Insolvenztabelle angemeldet, und zwar als nicht nachrangige Forderungen.

Inzwischen spricht einiges dafür, dass meine Wahl zum „gemeinsamen Vertreter“ – und damit auch die von mir durchgeführten Forderungsanmeldungen – unwirksam gewesen sein könnte, weil die von Ihnen erworbenen Namensgenussrechte der PROSAVUS AG nicht verbrieft waren und daher nicht als Schuldverschreibungen i. S. des Schuldverschreibungsgesetzes anzusehen sind. Dies ergibt sich aus aktuellen Urteilen des OLG Dresden wie auch aus laufenden Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof in vergleichbaren Fällen, wenn auch nicht speziell für die Namensgenussrechte der Firma PROSAVUS AG bzw. in Bezug auf meine Wahl zum gemeinsamen Vertreter.

Es muss jedoch damit gerechnet werden, dass in Kürze entsprechende Urteile ergehen.

Dies hätte zur Folge, dass alle von mir in meiner Funktion als „gemeinsamer Vertreter“ vorgenommenen Forderungsanmeldungen unwirksam sind.

Hinzu kommt, dass die vertraglichen Forderungen aus den Namensgenussrechten an der PROSAVUS AG per 31.12.2017 verjähren, sofern sie bis dahin nicht wirksam zur Insolvenztabelle angemeldet worden sind.

Viele PROSAVUS-Anleger hatten bereits vor meiner Wahl zum „gemeinsamen Vertreter“ selbst oder durch ihre Anwälte die vertraglichen Ansprüche angemeldet; ob dies auch für Sie so geschehen ist, sollten Sie unbedingt prüfen.

Wenn Ihre vertraglichen Ansprüche bislang nur durch mich als „gemeinsamer Vertreter“ angemeldet wurden und darüber hinaus keine weitere solche Anmeldung erfolgte, wäre eine sofortige Anmeldung Ihrer vertraglichen Ansprüche aus den erworbenen Namens-Genussrechten der Firma PROSAVUS AG erforderlich, wenn diese nicht per 31.12.2017 verjähren sollen.

Sie sollten daher diesbezüglich sofort (selbst oder durch Einschaltung ei-nes fachkundigen Rechtsanwalts) aktiv werden und ggf. die Forderungsan-meldung rechtzeitig vornehmen. Sie können auch dem Insolvenzverwalter mitteilen, dass Sie die von mir als „gemeinsamer Vertreter“ vorgenommenen Forderungsanmeldungen genehmigen; aus diesem Vorgehen werde ich keinerlei Gebühren- oder Honoraransprüche gegen Sie ableiten oder geltend machen.

Zusatzinformation an meine Mandanten, die mich mit der Forderungsanmeldung anwaltlich beauftragt haben: Für meine anwaltlichen Mandanten habe ich bereits im Jahre 2014 die Forderungsanmeldungen vorgenommen, die zusätzlich auch auf Schadensersatzansprüche gestützt wurden. Für später hinzu gekommene Mandanten werde ich die Ansprüche jetzt rechtzeitig anmelden.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Erik Brambrink

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 November 2014: Alle Ansprüche der GR-Gläubiger im Insolvenzverfahren der PROSAVUS AG angemeldet!

Am 26.11.2014 wurden dem Insolvenzverwalter der PROSAVUS AG, Herrn Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler, Dresden, die Forderungsanmeldungen für alle Genussrechts-Gläubiger zugestellt, die ich als gemeinsamer Vertreter angemeldet und in einem gesonderten Schreiben begründet habe. Es ging darum, die lt. Prospekt nachrangigen Genussrechte als „normale“ Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO anzumelden, ohne Berücksichtigung der Nachrangigkeit.

Dabei wurden Ihre bei der PROSAVUS AG zuletzt gemeldeten Adressen und Kontodaten eingesetzt; sollten sich diese seit November 2013 geändert haben, teilen Sie mir dies bitte kurzfristig schriftlich mit.

Ich werde in den nächsten Wochen alle Genussrechtsgläubiger der PROSAVUS AG hierüber gesondert informieren unter Vorlage der jeweiligen Anmeldungen.

Es bleibt nun das Prüfungsergebnis des Insolvenzverwalters abzuwarten. Sollten die Forderungen – wie bereits vom Insolvenzverwalter in der Gläubigerversammlung vom 28.8.2014 angekündigt wurde – bestritten werden, ist vorgesehen, dass ich in mehreren Musterprozessverfahren gerichtlich klären lasse, ob die Nachrangklausel in den Genussrechtsbedingungen wirksam ist oder nicht.

Die Prüfungs- und Widerspruchsfrist läuft bis zum 1.2.2015. Wenn das Ergebnis der Prüfungen durch den Insolvenzverwalter vorliegt, werde ich Sie an dieser Stelle weiter informieren.

Zusätzliche Information für meine PROSAVUS-Anwaltsmandanten:

Für meine PROSAVUS-Anwaltsmandanten habe ich bereits zuvor Schadensersatzansprüche geltend gemacht und im Insolvenzverfahren angemeldet. Diese kämen dann in Betracht, wenn sich die Nachrangklausel als wirksam erweist und meine Musterklagen scheitern würden. Diese Schadensersatzansprüche führen dann ebenfalls zu „normalen“, nicht nachrangigen Forderungen.